Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinenen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos durchführen.
2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung werden unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich mehr darauf Bezug genommen wird.

II. Angebot und Auftrag
1. Unsere Angebotspreise sind freibleibend. Aufträge an uns, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits, Versendung oder Aushändigung der Ware erfolgt.
2. Enthält unsere Auftragsbestätigung zumutbare Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständis des Käufers erteilt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen seit Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
3. Bei den Angaben und Abbildungen in Prospekten, Zeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Angeboten und sonstigem Informationsmaterial handelt es sich um branchenübliche Näherungswerte. Diese sind nur dann genau maßgebend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

III. Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und gegenüber Dritten geheimhalten.
An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und anderen technischen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, von Dritten verwendet, noch ihnen - auch nicht auszugsweise - zugänglich gemacht werden.

IV. Preise
1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise „ab Werk" zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll werden gesondert berechnet.

V. Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn dies mit uns vereinbart ist. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Rechnungsbeträge unter 50,00 Euro sind sofort und ohne Skontoabzug zahlbar.
2. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
3. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
4. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

VI. Lieferung
1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferzeiten mit Gewährleistungspflicht bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Abschnitt VII vorliegen.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Verkäufer die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

VII. Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

VIII. Versand und Gefahrübergang
1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Anfuhr mit eigenen oder fremden Fahrzeugen, frachtfrei oder gegen Frachtkosten, erfolgt.
4. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endwert einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

X. Beschaffenheit der Ware
1. Unsere Waren werden in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung der fabrikationsbedingten Toleranzen für Abmessungen, Gewichte, Gütebestimmungen. Werden vom Käufer besondere Güteprüfungen und Qualitäten gefordert, so ist über deren Abwicklung vorher eine Vereinbarung zu treffen.

XI. Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Nach Verstreichen der jeweiligen Fristen sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Lieferangaben. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Abschnitt VIII.
3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
8. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort gebracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 8 letzter Satz entsprechend.

XII. Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für Lieferungen und Leistungen beginnt, sofern nicht anderweitig zwischen den Vertragspartnern geregelt, 20 Tage nach Rechnungsstellung.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

XIV. Teilunwirksamkeit
1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt.